„Darf man in Deutschland überhaupt abtreiben?" — diese Frage wird häufiger gestellt, als man denkt. Und die ehrliche Antwort ist komplizierter als ein Ja oder Nein, weil das deutsche Recht hier eine ungewöhnliche Konstruktion gewählt hat.
Dieser Artikel erklärt sie ohne Juristendeutsch. Es geht um das, was praktisch gilt — nicht um rechtspolitische Debatten.
Die kurze Antwort
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland rechtswidrig, aber unter bestimmten Bedingungen straffrei. Wenn Beratung, Bedenkzeit und Frist eingehalten werden, wird niemand dafür belangt — weder die Frau noch die Ärztin oder der Arzt.
Praktisch bedeutet das: Ja, ein Abbruch ist möglich, und zwar legal durchführbar in dafür ausgestatteten Praxen. Die juristische Feinheit „rechtswidrig, aber straffrei" hat für den Alltag keine spürbare Folge — sie erklärt aber, warum die Krankenkasse den Eingriff nicht wie eine normale Behandlung bezahlt.
§ 218 und § 218a — was drinsteht
§ 218 StGB stellt den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe. Das ist der Paragraf, den die meisten kennen.
§ 218a StGB nimmt diese Strafbarkeit wieder zurück, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser zweite Paragraf ist der praktisch entscheidende — und der, der in der öffentlichen Diskussion oft untergeht.
Die Konstruktion stammt aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993. Der Gesetzgeber sollte einerseits das ungeborene Leben schützen, andererseits die Frau nicht kriminalisieren. Das Ergebnis war dieser Kompromiss: Der Abbruch bleibt Unrecht, wird aber nicht bestraft, wenn die Frau sich vorher beraten lässt.
Die drei Bedingungen der Beratungsregelung
Damit ein Abbruch straffrei bleibt, müssen alle drei Punkte erfüllt sein:
- Beratung. Eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung muss stattgefunden haben. Sie ist kostenlos, ergebnisoffen und endet mit einer Bescheinigung. Ohne diesen Schein darf kein Arzt den Abbruch durchführen.
- Drei Tage Bedenkzeit. Zwischen Beratungsgespräch und Eingriff müssen mindestens drei volle Tage liegen. Diese Frist wird häufig übersehen, wenn es zeitlich eng wird.
- Zwölf-Wochen-Frist. Der Abbruch muss innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgen — das entspricht der 14. Woche ab der letzten Periode.
Alle drei Punkte sind zwingend. Fehlt einer, greift die Straffreiheit nicht.
Die beiden Indikationen
Neben der Beratungsregelung gibt es zwei Fälle, in denen andere Regeln gelten:
Bei der medizinischen Indikation ist Leben oder Gesundheit der Schwangeren ernsthaft gefährdet — körperlich oder seelisch. Hier gilt keine Wochenfrist, und die Krankenkasse übernimmt die Kosten. Die Feststellung trifft eine Ärztin oder ein Arzt.
Bei der kriminologischen Indikation ist die Schwangerschaft Folge einer Sexualstraftat. Hier gilt eine Frist von zwölf Wochen, und auch hier zahlt die Krankenkasse.
Was das Gesetz nicht verlangt
Es kursieren einige Annahmen, die schlicht nicht stimmen:
- Der Partner muss nicht zustimmen. Die Entscheidung liegt allein bei der schwangeren Frau. Er muss auch nicht informiert werden.
- Volljährige brauchen niemandes Erlaubnis. Weder Eltern noch sonst jemand.
- Du musst deine Gründe nicht offenlegen. In der Beratung wird nach deiner Situation gefragt, aber du bist nicht verpflichtet, Gründe zu nennen oder zu rechtfertigen. Die Bescheinigung wird auch dann ausgestellt, wenn du nichts sagen möchtest.
- Es gibt keine Meldung an Behörden, die deinen Namen mit dem Abbruch verknüpft. Die Statistik des Statistischen Bundesamts erfasst nur anonyme Zahlen.
Bei Minderjährigen
Hier kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an, nicht allein auf das Alter. Ab etwa 16 Jahren wird in der Regel angenommen, dass eine Jugendliche die Tragweite selbst überblicken kann und allein entscheidet. Unter 16 ist meist die Zustimmung der Sorgeberechtigten nötig — aber es gibt Ausnahmen, und die Beratungsstelle prüft das im Einzelfall.
Wenn du minderjährig bist und deine Eltern nicht einbeziehen möchtest: Sprich das in der Beratung offen an. Beratungsstellen kennen diese Situation und suchen nach Wegen, statt dich abzuweisen.
Schweigepflicht
Ärztinnen, Ärzte und Beratungsstellen unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen weder Angehörigen noch Arbeitgebern noch Behörden mitteilen, dass du dort warst. Ein Bruch dieser Pflicht ist selbst strafbar.
Bei der Krankenkasse taucht ein Abbruch nach der Beratungsregelung nicht als solcher auf, weil sie ihn nicht bezahlt. Beantragst du die Kostenübernahme durch das Bundesland, stellt die Kasse zwar eine Bescheinigung aus — sie erfährt dabei aber nicht, wofür.
Wo du weiterlesen kannst
Die vollständige rechtliche Übersicht mit allen Fristen und Sonderfällen steht auf unserer Seite Rechtslage. Wie man die Wochen richtig zählt, erklärt der Artikel Bis wann darf man abtreiben?
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